Rechtsprechung
   KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4988
KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09 (https://dejure.org/2009,4988)
KG, Entscheidung vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 (https://dejure.org/2009,4988)
KG, Entscheidung vom 21. September 2009 - 23 U 8/09 (https://dejure.org/2009,4988)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,4988) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 524 Abs. 4; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • KG, 12.10.2007 - 14 U 179/06

    Berufungszurückweisung durch Beschluss: Entscheidung hinsichtlich der Kosten der

    Auszug aus KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09
    Die Gegenansicht (vgl. KG, Beschluss vom 09.10.2007, 14 U 179/06, KG OLG Report 2009, 673; OLG Hamm, Beschluss vom 27.3.2008, 28 U 116/07, AnwBl. 2008, 796; OLG Bremen, OLGR Bremen 2008, 719 f; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 1095 f; OLG Dresden BauR 2006, 1791 f.; OLG Thüringen OLG-NL 2005, 42- 44; OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Celle MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR Köln 2004, 397 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f.; Ludwig MDR 2003, 670 f) nimmt eine Kostentragungspflicht des Berufungsführers nach § 97 Abs. 1 ZPO auch für die durch die wirkungslos gewordene Anschlussberufung entstandenen Kosten an.

    Dies gilt sowohl im Fall der Rücknahme der Berufung nach einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis (so ausdrücklich BGH, Beschluss v. 07.02.2006, XI ZB 9/05, NJW-RR 2006, 1147) als auch bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (ebenso KG, Beschluss vom 09.10.2007, 14 U 179/06, KG OLG Report 2009, 673 m.w.N.; der BGH lässt diese Frage im vorgenannten Beschluss v. 07.02.2006 ausdrücklich offen).

    Wenn der Berufungsführer sogar bei einer Rücknahme der Berufung die Kosten des Anschlussrechtsmittels zu tragen hat, gibt es keinen Grund, ihn hinsichtlich der Kosten zu privilegieren, wenn trotz des Hinweises eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung erforderlich wird (KG, Beschluss vom 09.10.2007, 14 U 179/06, KG OLG Report 2009, 673).

    Schon die Annahme der Revision nach der seinerzeit geltenden Regelung ist nicht mit dem Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vergleichbar, in dem die Begründetheit der Berufung insgesamt geprüft wird und in dem in jedem Fall eine Sachentscheidung über die Berufung ergeht, während der nach damals geltendem Recht zur Anschlussrevision Berechtigte schon von vornherein mit einer Nichtannahme der Revision, also dem Ausbleiben einer Sachentscheidung über das Hauptrechtsmittel rechnen musste (KG, Beschluss vom 09.10.2007, 14 U 179/06, KGR Berlin 2009, 673).

    Wiederum stellt sich also der bereits erkannte Interessenkonflikt, ohne dass der Gesetzgeber diesen Fall wie seinerzeit im Rahmen des § 556 Abs. 1 ZPO zugunsten des Anschlussberufungsführers geregelt hätte (KG, Beschluss vom 09.10.2007, 14 U 179/06, KGR Berlin 2009, 673).

    Allerdings ist dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht zu entnehmen, dass er im Gegensatz zu der Änderung des § 556 ZPO a. F. bewusst das Kostenrisiko dem Anschlussberufungskläger auferlegen wollte (KG, Beschluss vom 09.10.2007, 14 U 179/06, KGR Berlin 2009, 673).

    Vielmehr ist angesichts der unvollständigen gesetzlichen Regelung von dem Grundsatz auszugehen, dass das unselbständige Anschlussrechtsmittel nur dann Kosten zu Lasten des Anschlussberufungsführers verursachen kann, wenn tatsächlich eine Entscheidung darüber ergeht, was gemäß § 524 Abs. 4 ZPO bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei einer Rücknahme der Berufung nicht der Fall ist (KG, Beschluss vom 09.10.2007, 14 U 179/06, KGR Berlin 2009, 673).

  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09
    Während nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW-RR 2005, 727 f.; NJW-RR 2006, 1147 f.; NJW-RR 2007, 786 f.) der Berufungsführer, der auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurücknimmt, gemäß § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, ist die Frage umstritten, wer die Kosten einer (zulässigen) Anschlussberufung nach Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO tragen muss.

    Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn es im Belieben des Berufungsführers stehen würde, die Anschlussberufung in die Wirkungslosigkeit zu führen, z. B. indem er die Berufung zurücknehme (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2006, XI ZB 9/05, zitiert in juris).

    Dies gilt sowohl im Fall der Rücknahme der Berufung nach einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis (so ausdrücklich BGH, Beschluss v. 07.02.2006, XI ZB 9/05, NJW-RR 2006, 1147) als auch bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (ebenso KG, Beschluss vom 09.10.2007, 14 U 179/06, KG OLG Report 2009, 673 m.w.N.; der BGH lässt diese Frage im vorgenannten Beschluss v. 07.02.2006 ausdrücklich offen).

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04

    Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen

    Auszug aus KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09
    Während nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW-RR 2005, 727 f.; NJW-RR 2006, 1147 f.; NJW-RR 2007, 786 f.) der Berufungsführer, der auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurücknimmt, gemäß § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, ist die Frage umstritten, wer die Kosten einer (zulässigen) Anschlussberufung nach Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO tragen muss.

    Nur wenn ausnahmsweise über das Anschlussrechtsmittel in der Sache entschieden würde, ist das Anschlussrechtsmittel auf Kosten dessen zu verwerfen, der es eingelegt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 26.01.2005, XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727).

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09
    Diese Ansicht stützt sich auf die Entscheidung des Großen Senates für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 11.3.1981, GSZ 1/80, BGHZ 80, 146, nach der hinsichtlich der ähnlichen Konstellation der unselbständigen Anschlussrevision nach § 554 b ZPO a. F. die Kosten der Anschließung nicht dem Revisionskläger, sondern dem Anschließenden auferlegt werden, wenn die Revision nicht angenommen wurde.

    Etwas Anderes lässt sich auch nicht aus der im Revisionsverfahren entschiedenen Kostenteilung im Fall der Nichtannahme der Revision und der daraus folgenden Wirkungslosigkeit des Anschlussrechtsmittels herleiten (vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss v. 11.3.1981, BGHZ 80, 146).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09
    Selbst dann, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.7.2002 - VIII ZR 58/00) einen Mindestanteil von 50 % Kartentankern für nicht notwendig hält, sieht sich der Senat dadurch nicht zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung gezwungen, zumal die von der Klägerin konkret ermittelten Zahlen für eine Beurteilung nicht ausreichen.

    Im Hinblick auf die sich dabei ergebenden tatsächlichen Schwierigkeiten, in dem anonymen Massengeschäft einer Tankstelle den Stammkundenumsatzanteil konkret zu ermitteln, hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2002, VIII ZR 58/00, zitiert nach juris Rn. 16 m. w. N.) in diesem Bereich eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zugelassen.

  • KG, 21.08.2006 - 20 U 10/05

    Zurückweisung der Berufung: Kostentragungspflicht hinsichtlich der

    Auszug aus KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09
    Die wohl vorherrschende Auffassung geht im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO von einer anteiligen Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers aus (vgl. KG, Beschluss vom 21.8.2006, 20 U 10/05, AnwBl. 2007, 386 = KGR Berlin 2007, 568 KG, Beschluss vom 17.4.2008, 12 U 86/07, KGR Berlin 2008, 718; OLG Celle MDR 2005, 1017 f. und NJW 2003, 2755; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 80; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2005, 419; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2005, 507 f.; OLG München, OLGR München 2004, 456; OLG Dresden MDR 2004, 1386; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2004, 308 f.; OLG Düsseldorf MDR 2003, 288; jüngst auch OLG Schleswig MDR 2009, 532, ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 524 Rn. 27; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. 2008, § 524 Rdnr. 31 a; MK/ Rimmelsbacher, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 524 Rn. 62; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2004, § 524 Rn. 53; wohl auch Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rn. 44; Pape, NJW 2003, 1150, 1152; Fölsch, NJW 2006, 3521, 3523 f).

    Wenn es demgegenüber zu einer gerichtlichen Sachentscheidung komme, entspreche es dem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels, zu dem auch die unselbständige Anschlussberufung zähle, zu tragen habe (vgl. KG, Beschluss vom 21.8.2006, 20 U 10/05, AnwBl. 2007, 386 = KGR Berlin 2008, 718 f.).

  • BGH, 07.02.2007 - XII ZB 175/06

    Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

    Auszug aus KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09
    Während nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW-RR 2005, 727 f.; NJW-RR 2006, 1147 f.; NJW-RR 2007, 786 f.) der Berufungsführer, der auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurücknimmt, gemäß § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, ist die Frage umstritten, wer die Kosten einer (zulässigen) Anschlussberufung nach Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO tragen muss.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

    Auszug aus KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache immer dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH NJW 2002, 3029, BGH NJW 2002, 2957 jeweils m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 28.01.2009 - 4 U 192/07

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und

    Auszug aus KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09
    Die wohl vorherrschende Auffassung geht im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO von einer anteiligen Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers aus (vgl. KG, Beschluss vom 21.8.2006, 20 U 10/05, AnwBl. 2007, 386 = KGR Berlin 2007, 568 KG, Beschluss vom 17.4.2008, 12 U 86/07, KGR Berlin 2008, 718; OLG Celle MDR 2005, 1017 f. und NJW 2003, 2755; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 80; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2005, 419; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2005, 507 f.; OLG München, OLGR München 2004, 456; OLG Dresden MDR 2004, 1386; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2004, 308 f.; OLG Düsseldorf MDR 2003, 288; jüngst auch OLG Schleswig MDR 2009, 532, ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 524 Rn. 27; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. 2008, § 524 Rdnr. 31 a; MK/ Rimmelsbacher, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 524 Rn. 62; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2004, § 524 Rn. 53; wohl auch Zöller/Heßler, a.a.O., § 524 Rn. 44; Pape, NJW 2003, 1150, 1152; Fölsch, NJW 2006, 3521, 3523 f).
  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07

    Kosten der Anschlussberufung; Rücknahme der Berufung; Hinweis gemäß § 522 Abs. 2

    Auszug aus KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09
    Die Gegenansicht (vgl. KG, Beschluss vom 09.10.2007, 14 U 179/06, KG OLG Report 2009, 673; OLG Hamm, Beschluss vom 27.3.2008, 28 U 116/07, AnwBl. 2008, 796; OLG Bremen, OLGR Bremen 2008, 719 f; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 1095 f; OLG Dresden BauR 2006, 1791 f.; OLG Thüringen OLG-NL 2005, 42- 44; OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Celle MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR Köln 2004, 397 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f.; Ludwig MDR 2003, 670 f) nimmt eine Kostentragungspflicht des Berufungsführers nach § 97 Abs. 1 ZPO auch für die durch die wirkungslos gewordene Anschlussberufung entstandenen Kosten an.
  • OLG Celle, 16.10.2002 - 2 U 110/02

    Gebühren und Kosten; Rechtsmittelkosten; Hinweisverfügung; Abmahnung; Fristlose

  • OLG Frankfurt, 21.08.2006 - 19 U 98/06

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung mangels

  • KG, 17.04.2008 - 12 U 86/07

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Dresden, 17.05.2004 - 6 U 2010/03

    Tragung der Kosten Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung

  • OLG Brandenburg, 01.04.2004 - 1 U 26/03

    Rechtsbehelf gem. § 321a ZPO analog gegen unanfechtbaren

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • OLG Koblenz, 10.11.2004 - 10 U 152/04

    Berufungszurückweisung: Kostenentscheidung in Ansehung wirkungsloser

  • OLG Dresden, 14.11.2005 - 6 U 1406/04

    Tragung der Kosten der zulässig erhobenen Anschlussberufung bei Zurückweisung der

  • OLG Bremen, 24.06.2008 - 2 U 13/08

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Hamburg, 03.04.2003 - 1 U 144/02

    Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Köln, 23.08.2004 - 11 U 196/03

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Celle, 10.01.2005 - 4 U 225/04

    Entgegenstehende Rechtskraft eines Urteils bei inzwischen eingetretener Änderung

  • OLG Celle, 27.01.2004 - 16 U 158/03

    Möglichkeiten sowie Kostenverteilung bei der Rücknahme und Erhebung einer

  • OLG Frankfurt, 26.01.2004 - 23 U 165/03
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2002 - 24 U 81/02

    Kostenverteilung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Zweibrücken, 02.08.2004 - 7 U 251/03

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Kostenquotelung zwischen

  • KG, 30.10.2013 - 26a U 98/13

    Kostenentscheidung: Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss bei

    Während nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - MDR 2006, 586, Rdnrn. 6 ff. nach juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10 - WM 2012, 1211, Rdnrn. 11 f. nach juris zur Anschlussrevision) der Berufungsführer, der auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurücknimmt, gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Regel auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, ist die vom Bundesgerichtshof (BGH - XI ZB 9/05 - a. a. O., Rdnr. 8 nach juris) offen gelassene Frage, ob nach Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen sind oder ob Berufungskläger und Anschlussberufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zu tragen haben (vgl. die Nachweise bei KG, Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 - Rdnrn. 6-8 nach juris sowie bei Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 524 Rdnr. 44), umstritten.

    Die Anschlussberufung stellt kein eigenes Rechtsmittel dar, sondern ist nur ein - wenngleich auch angriffsweise wirkender - Antrag im Rahmen des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels (KG - 23 U 8/09 - a. a. O., Rdnr. 10 nach juris m. w. N.).

    Damit gehen auch die durch die Anschlussberufung ausgelösten Kosten letztlich auf die Veranlassung des Berufungsklägers zurück, denn ohne seine Berufung hätte sich der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger mit dem Urteil des ersten Rechtszuges zufrieden gegeben (KG - 23 U 8/09 - a. a. O., Rdnr. 8 nach juris).

    Da nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufungskläger sogar im Falle der Rücknahme der Berufung die Kosten des Anschlussrechtsmittels in Regelfall zu tragen hat, gibt es keinen überzeugenden Grund, ihn für den Fall hinsichtlich der Kosten zu privilegieren, dass trotz des Hinweises eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung erforderlich wird (KG - 23 U 8/09 - a. a. O., Rdnr. 10 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2011 - 7 U 40/10 - NJW 2011, 1520, Rdnr. 12 nach juris).

  • KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19

    Kosten der Anschlussberufung: Fall des Verlustes der Wirkung der Anschließung

    (1) Der Überlegung, es sei mit dem Zweck des § 522 II ZPO nicht vereinbar, dass derjenige, der auf den gerichtlichen Hinweis hin die Berufung zurücknehme, kostenmäßig schlechter stehe als derjenige, der den Beschluss gegen sich ergehen lasse und dann aber nicht mit den Kosten der Anschlussberufung belastet werde, (vgl. KG Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 - Rn. 10, juris; OLG Frankfurt Main, Beschluss vom 21.08.2006 - 19 U 98/06, Rn. 7, juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Hätte der Gesetzgeber die Kostenlast des Anschlussberufungsklägers vermeiden wollen, hätte es angesichts dieser Historie nahegelegen, eine dem §§ 544 VIII 3, 554 II 2 ZPO vergleichbare Regelung zu schaffen (a.A. KG Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 - Rn. 11, juris).

  • LG Mosbach, 14.12.2022 - 5 S 35/21
    (1) Der Überlegung, es sei mit dem Zweck des § 522 Il ZPO nicht vereinbar, dass derjenige, der auf den gerichtlichen Hinweis hin die Berufung zurücknehme, kostenmäßig schlechter stehe als derjenige, der den Beschluss gegen sich ergehen lasse und dann aber nicht mit den Kosten der Anschlussberufung belastet werde, (vgl. KG Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 - Rn. 10, juris; OLG Frankfurt Main, Beschluss vom 21.08.2006 - 19 U 98/06, Rn. 7, juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Hätte der Gesetzgeber die Kostenlast des Anschlussberufungsklägers vermeiden wollen, hätte es angesichts dieser Historie nahegelegen, eine dem §§ 544 VIII 3, 554 Il 2 ZPO vergleichbare Regelung zu schaffen (a.A. KG Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 - Rn. 11, juris).

  • OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 13 U 109/08

    Kostenentscheidung: Kostentragungspflicht bei einer Anschlussberufung und

    Hinzu kommt, dass die Anschlussberufung kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff im Rahmen des von dem Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels ist (vgl. BGH in MDR 2006, 586; OLG Dresden, 6. ZS, in OLG-NL 2006, 93; OLG Thüringen in OLG-NL 2005, 42); ohne die Berufung der Gegenpartei hätte sich der Anschlussberufungskläger mit dem erstinstanzlichen Urteil zufrieden gegeben (vgl. KG, 23. ZS, Beschl. v. 21.09.2009, Az. 23 U 8/09 - zitiert nach Juris).

    Demgegenüber musste der zur Anschlussrevision Berechtigte in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall von vornherein mit einer Nichtannahme der Revision, also dem Ausbleiben einer Sachentscheidung über das Hauptrechtsmittel, rechnen (KG, 23. ZS, Beschl. v. 21.09.2009, Az. 23 U 8/09 - zitiert nach Juris; KG, 14. ZS, in KGR 2009, 673).

  • KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09

    Rechtsmittelkosten bei einer nach einem Zurückweisungsbeschluss für eine

    Ein anderer Teil der Oberlandesgerichte legt dagegen im Falle der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung auf, wobei teilweise auf die Vergleichbarkeit mit dem Fall der Berufungsrücknahme (OLG Frankfurt - OLGR Frankfurt 2006, 1095 - 1096; OLG Köln - OLGR Köln 2009, 496; Kammergericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 zu 12 U 169/08, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 399 - 400) und teilweise darauf abgestellt wird, dass die Anschlussberufung sich nicht als eigenständiges Rechtsmittel im Sinne des § 97 ZPO darstelle (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen MDR 2008, 1306 - 1307; Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2009 zu 23 U 8/09, zitiert nach juris).
  • KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09

    Kostenentscheidung: Kostentragungspflicht bei einer Anschlussberufung und

    Die von verschiedenen Senaten verschiedener Oberlandesgerichte, darunter auch des Kammergerichts (vergl. Beschluss des Kammergerichts vom 21. September 2009 - 23 U 8/09 - m.w.N.), vertretenen Gegenmeinung überzeugt den erkennenden Senat nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht